BVerG: Ärzte dürfen auch mit Praxisausstattung werben
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Ärzte sachgerecht und berufsangemessen werben dürfen – in umgangreicherer Weise als bislang gehandhabt.
In zwei Entscheidungen hat das Gericht im Juli festgestellt, dass das Werben mit Anzeigen und Fotos der Praxisausstattung und sogar auch das Verlosen von medizinischen Leistungen nicht als generell berufswidrig einzustufen seien. Bei der Werbung mit Geräten aus der Praxisausstattung dürften allerdings nicht die Firmennamen von Geräten genannt werden, aber sachliche und informationshaltige Hinweise auf die Vorteile der eingesetzten Geräte seien zulässig. Eine Verlosung von Behandlungen müsse sich auf solche beschränken, „deren Erbringung für den Patienten mit keinen nennenswerten gesundheitlichen Risken“ verbunden sei.
In dem Fall hatten eine Zahnärztekammer und Berufsgerichte einem Zahnarzt berufswidrige, gewerbliche Werbung vorgeworfen, weil er in der Zeitung für eine Behandlung, das Praxislabor und den von ihm geführten Verlag sowie auf seiner Homepage ein medizinisches Gerät beworben hatte.
2001 hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden, dass „[e]inem Arzt oder Zahnarzt […] von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt“ ist.